Die Leistungsbewertung wird im Schulgesetz (§48), der APO-SI und der APO-GOst sowie durch Verwaltungs-vorschriften geregelt.
§48 des Schulgesetzes definiert nicht zuletzt die Notenstufen:
„(3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:

  1. sehr gut (1)
    Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße ent-spricht.
  2. gut (2)
    Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
  3. befriedigend (3)
    Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
  4. ausreichend (4)
    Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den An-forderungen noch entspricht.
  5. mangelhaft (5)
    Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
  6. ungenügend (6)
    Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können“

§ 6 der APO-S I gibt Hinweise zu Leistungsbewertung, Klassenarbeiten, Nachteilsausgleich
(1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 Schulgesetz NRW.
(2) Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen in allen Fächern. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.
(3) Die Beurteilungsbereiche „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.
(4) Schülerinnen und Schüler erhalten eine Lernbereichsnote, wenn nach Maßgabe dieser Verordnung ein Lernbereich integriert unterrichtet wird.
(5) Nicht erbrachte Leistungsnachweise gemäß § 48 Absatz 4 Schulgesetz NRW sind nach Entscheidung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nachzuholen oder durch eine Prüfung zu ersetzen, falls dies zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist.
(6) Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Muttersprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten.
(7) Bei einem Täuschungsversuch
1. kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen,
2. können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden
oder
3. kann, sofern der Täuschungsversuch umfangreich war, die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden.
(8) Einmal im Schuljahr kann pro Fach eine Klassenarbeit durch eine andere, in der Regel schriftliche, in Ausnahmefällen auch gleichwertige nicht schriftliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden. In den modernen Fremdsprachen können Klassenarbeiten mündliche Anteile enthalten. Einmal im Schuljahr kann eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Im Fach Englisch wird im letzten Schuljahr eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt.
(9) Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förder- bedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.

Die Leistungsbewertung bei zieldifferenter Förderung im Gemeinsamen Lernen wird durch die Bestimmungen der AO-SF geregelt:
Die Leistungsbewertung erfolgt auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele.
LE §27-28, GG §34 AO-SF
Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte.
LE §29, GG§35, 1 AO-SF
Eine Versetzung findet nicht statt. Die Stufenkonferenz (GG) bzw. die Klassenkonferenz (LE) entscheidet, in welcher Stufe der Schülerinnen und Schüler im nächsten Schuljahr gefördert wird.
28,2 AO- SF (LE)
Zeugnisse beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern.
§35, 2 AO-SF (GG)
Die Leistungsentwicklung erfolgt kompetenzorientiert ohne Notenstufen. Ein Zeugnis wird am Ende jeden Schuljahres ausgestellt.

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