An der Nelson-Mandela-Schule können alle Schulabschlüsse der Sekundarstufe I erworben werden:
• Hauptschulabschluss (nach Klasse 9)
• Hauptschulabschluss nach Klasse 10
• Mittlerer Schulabschluss
• Mittlerer Schulabschluss mit Qualifikation zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
• Mittlerer Schulabschluss mit Qualifikation zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe
Darüber hinaus können die verschiedenen Förderschulabschlüsse erworben werden. Für den Erwerb aller Abschlüsse gelten die Bedingungen, die das Schulgesetz des Landes NRW und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I, sowie die AO-SF festschreiben.

Versetzungsbestimmungen für die integrierte Sekundarschule
Für die Versetzung an der Nelson-Mandela-Schule gelten im Allgemeinen folgende Bestimmungen der Ausbildungs und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I:
§ 21 Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung, Wiederholung, Rücktritt
(1) Das Versetzungsverfahren richtet sich nach § 50 Schulgesetz NRW. Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist; die Standards müssen gewahrt bleiben.
(2) Eine Vorversetzung ist zum Ende eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres möglich. Eine Schule kann leistungsstarke Schülerinnen und Schüler nach der Erprobungsstufe in Gruppen zusammenfassen, die auf Grund individueller Vorversetzung eine Klasse überspringen oder übersprungen haben.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern die vorhergegangene Klasse einmal freiwillig wiederholen oder spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres in die vorhergegangene Klasse zurücktreten, wenn sie oder er in der bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Darüber entscheidet die Versetzungskonferenz. Zum nächsten Versetzungstermin wird eine Versetzung nicht erneut ausgesprochen. Erworbene Abschlüsse und Berechtigungen bleiben erhalten.


§ 22 Allgemeine Versetzungsanforderungen
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn 1. die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder besser sind oder
2. nicht ausreichende Leistungen gemäß §§ 25 bis 29 ausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben.
(2) Die Entscheidung der Versetzungskonferenz beruht auf den Leistungen der Schülerin oder des Schülers im zweiten Schulhalbjahr. Die Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Eine Versetzung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist.
(4) Die in einem Schuljahr im Wechsel für ein Schulhalbjahr unterrichteten Fächer eines Lernbereichs (Halbjahresunterricht) sind als versetzungswirksam anzukündigen.
(5) Leistungen in Arbeitsgemeinschaften sind nicht versetzungswirksam.


§ 29 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Sekundarschule (1) In der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 und 6 gelten die Versetzungsbestimmungen des § 28.


§ 28 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule (1) Die Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung in die Klassen 6 bis 9 über. Die Klassenkonferenz soll den Verbleib in der bisherigen Klasse empfehlen, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch besser gefördert werden kann. Diese Empfehlung ist mit den Eltern zu beraten. Der Empfehlung der Klassenkonferenz wird entsprochen, sofern die Eltern nicht schriftlich widersprechen.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klasse 10 versetzt, wenn die Bedingungen für die Vergabe des Hauptschulabschlusses (§ 40 Absatz 2) erfüllt sind.


VV zu § 28
28.1 zu Absatz 1
Ist im zweiten Schulhalbjahr absehbar, dass die Klassenkonferenz den Verbleib der Schülerin oder des Schülers in der bisherigen Klasse empfehlen wird, unterrichtet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer die Eltern schriftlich spätestens zehn Wochen vor Beginn der Sommerferien und bietet ihnen einen Beratungstermin an.

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