Das Abschlussverfahren
Für das zentrale Anschlussverfahren gelten folgende Regelungen:
§ 30 Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden in
Klasse 10 der Hauptschule, der Gesamtschule und der Sekundarschule nach einem Abchlussverfahren erworben. Dies gilt auch für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) und eines dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschlusses in der Realschule. Die Noten im Zeugnis am Ende der Klasse 10 beruhen auf
1. den schulischen Leistungen in der Klasse 10 sowie Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch und
2. den schulischen Leistungen im zweiten Halbjahr der Klasse 10 (§ 22 Absatz 2) in den übrigen Fächern.
Im Gymnasium werden diese Abschlüsse nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe erworben.
(2) Alle Schülerinnen und Schüler der Klassen 10 der öffentlichen und der als Ersatzschulen genehmigten Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen und Sekundarschulen nehmen an den Prüfungen teil.
(3) Für die Prüfungen an einer Schule ist im Rahmen der Vorgaben des Ministeriums die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm mit der Koordination beauftragte Lehrkraft verantwortlich.

§ 31 Gliederung und Zeit der Prüfungen, Abschlusskonferenz
(1) Die Prüfungen werden schriftlich abgelegt, in den Fällen des § 34 Absatz 2 und 3 auch mündlich.
(2) Das Ministerium bestimmt den landeseinheitlichen Termin für die schriftlichen Prüfungen und den Zeitraum für die mündlichen Prüfungen.
(3) Über die Vergabe des Abschlusses und der Berechtigung entscheidet die Klassenkonferenz als Abschlusskonferenz. Für das Verfahren gilt § 50 Schulgesetz NRW entsprechend, soweit sich für die Prüfungen in den Fächern gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 1 aus diesem Abschnitt nichts Anderes ergibt.

§ 32 Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote
(1) In jedem Prüfungsfach setzt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer vor dem Termin für die mündliche Prüfung die Vornote fest. Sie beruht auf den Leistungen seit Beginn des Schuljahres.
(2) Jede Prüfungsarbeit ist nach Maßgabe des § 33 Absatz 3 mit einer Note zu bewerten (Prüfungsnote).
(3) Die Abschlussnote beruht je zur Hälfte auf der Vornote und auf der Prüfungsnote, in den Fällen des § 34 Absatz 2 und 3 im Verhältnis 5 : 3 : 2 auf der Vornote, der Prüfungsnote und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung. Ergeben sich in den Fällen des § 34 Absatz 2 und 3 bei der Berechnung der Abschlussnote Dezimalstellen, so ist bis ein- schließlich zur Dezimalstelle 5 die bessere Note festzusetzen. Die Abschlussnote wird in das Zeugnis übernommen.

§ 33 Schriftliche Prüfung
(1) Das Ministerium stellt landeseinheitliche Prüfungsaufgaben und bestimmt die Bearbeitungsdauer.
(2) Die Prüfungsaufgaben beruhen auf den Unterrichtsvorgaben für die Schulformen der Sekundarstufe I. Sie erstrecken sich auf die erwarteten Lernergebnisse am Ende der Klasse 10.
(3) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer beurteilt und bewertet die Prüfungsarbeit im Rahmen der vom Ministerium erstellten Beurteilungs- und Bewertungsgrundsätze und schlägt eine Note vor. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt eine zweite Lehrkraft mit der Zweitkorrektur. Weichen die Notenvorschläge voneinander ab und können sich die Lehrkräfte nicht einigen, zieht die Schulleiterin oder der Schulleiter eine weitere Lehrkraft hinzu. In diesem Fall wird die Note im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.

§ 34 Weiteres Verfahren
(1) Weichen die Vornote und die Prüfungsnote um eine Note voneinander ab, bestimmt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Abstimmung mit der Zweitkorrektorin oder dem Zweitkorrektor die Abschlussnote.
(2) Weichen die Vornote und die Prüfungsnote um zwei Noten voneinander ab, findet eine mündliche Prüfung statt, wenn die Schülerin oder der Schüler es wünscht. (3) In allen anderen Fällen, in denen die Vornote und die Prüfungsnote voneinander abweichen, findet eine mündliche Prüfung statt.

§ 35 Fachprüfungsausschüsse
Für die mündliche Prüfung und für die Entscheidungen über die Abschlussnote in den Fällen des § 34 Absatz 2 und 3 werden Fachprüfungsausschüsse gebildet. Einem Fachprüfungsausschuss gehören an:
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft (Vorsitz),
2. die Fachlehrerin oder der Fachlehrer und
3. eine weitere von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannte Lehrkraft.

§ 36 Mündliche Prüfung
(1)Die mündliche Prüfung dauert je Schülerin oder Schüler in der Regel 15 Minuten. Sie ist eine Einzelprüfung.

§ 37 Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung
(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Abschlusskonferenz die Prüfungsergebnisse fest.
(2) Die Abschlusskonferenz stellt auf Grund der schulischen Leistungen in der Klasse 10 sowie der Prüfungsergebnisse (§ 30 Absatz 1) fest, welchen Abschluss und welche Berechtigung gemäß §§ 41 bis 43 die Schülerin oder der Schüler erworben hat.

§ 38 Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann Prüfungen nachholen, die sie oder er wegen einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit oder aus einem anderen nicht zu vertretenden Grund versäumt hat. In den anderen Fällen wird eine nicht erbrachte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet.
(2) Bei einem Täuschungsversuch gelten die Vorschriften für die Leistungsbewertung (§ 6 Absatz 7) entsprechend.
Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 39 Wiederholung der Klasse 10
Wer als Schülerin oder Schüler 6. der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den angestrebten mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),nicht erreicht hat, kann die Klasse 10 einmal wiederholen und nimmt danach erneut an der Prüfung teil. § 2 und § 24 bleiben unberührt.

Tabellarische Übersicht zu den Abschlüssen an der Nelson-Mandela-Schule

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