Für die Vergabe der Schulabschlüsse ist nicht zuletzt entscheidend, in welcher Anzahl ein Schüler/eine SchülerIn am Unterricht auf der Erweiterungsebene teilgenommen hat. Daher ist auch §20 der APO SI relevant:
§20, Abs. 5
(5) In der Sekundarschule in der integrierten Form beginnt der Unterricht mit weiteren Maßnahmen der Binnendifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen (Grundebene, Erweiterungsebene) in Mathematik und in Englisch in Klasse 7, in Deutsch in Klasse 8 oder in Klasse 9, in einem der Fächer Physik oder Chemie in Klasse 9. Die Entscheidungen trifft die Schulkonferenz.
Nach Klasse 9 wird in der Regel der Hauptschulabschluss erworben. Für die Versetzung in Klasse 10 ist der Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 Bedingung. Nach Klasse 10 kann der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erworben werden. Für beide Hauptschulabschlüsse sind -neben den allgemeinen Versetzungsbestimmungen- die Versetzungsanforderungen für die Hauptschule (§25) von Bedeutung:
§ 40 Hauptschulabschluss
(1) Für das Verfahren bei der Vergabe des Hauptschulabschlusses gilt § 50 Schulgesetz NRW entsprechend; ein Abschlussverfahren nach dem Abschnitt 5 dieser Verordnung findet nicht statt.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt mit der Versetzung in die Klasse 10 den Hauptschulabschluss, wenn die Versetzungsanforderungen der Hauptschule (§ 22 Absatz 1, § 25 Absatz 1 und 2) erfüllt sind.
VV zu § 40
40.3 zu Absatz 3
40.3.1 Für den Hauptschulabschluss sind in den Lernbereichen Arbeitslehre und Naturwissenschaften ausschließlich die Einzelnoten der Fächer Technik, Wirtschaft, Hauswirtschaft sowie Biologie, Physik, Chemie maßgeblich.
40.3.2 In den Fächern, die auf zwei unterschiedlichen Anspruchsebenen unterrichtet werden, können bei erteiltem Unterricht auf der Erweiterungsebene die Mindestanforderungen um eine Notenstufe unterschritten werden.
§ 41 Hauptschulabschluss nach Klasse 10
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule, der Sekundarschule oder der Gesamtschule erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den Hauptschulabschluss nach Klasse 10, wenn sie oder er die Versetzungsanforderungen gemäß § 22 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 und 2 erfüllt.
VV zu § 41
41.1 zu Absatz 1
41.1.1 Für die Vergabe des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 wird für die Lernbereiche Arbeitslehre und Naturwissenschaften jeweils eine Gesamtnote gebildet. Die Lernbereichsnote wird von den Fachlehrerinnen und Fachlehrern gemeinsam festgesetzt. Eine zusätzliche Benotung der Einzelfächer der Lernbereiche findet nicht statt.
41.1.2 In Gesamtschulen und in Sekundarschulen nach § 20 Absatz 5 und 6 können in den Fächern, in denen Unterricht auf der Erweiterungsebene erteilt wurde, die Mindestanforderungen um eine Notenstufe unterschritten werden.
§ 25 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7 bis 9 und 10 Typ A versetzt, wenn die Leistungen
1. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mangelhaft sind,
2. in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mangelhaft und in einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder
3. .in nicht mehr als zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind.
(2) Bei der Versetzung in die Klassen 9 und 10 Typ A wird abweichend von Absatz 1 die Leistung in der Fremdsprache der Gruppe der übrigen Fächer zugeordnet. Für die Vergabe des Mittleren Schulabschlusses gelten an der Nelson-Mandela-Schule folgende Bedingungen:
§ 42 Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),
wenn sie oder er
1. an mindestens zwei Kursen oder dem Unterricht in zwei Fächern auf Erweiterungsebene teilgenommen hat,
2. in den Kursen auf Erweiterungsebene oder den Fächern mit Unterricht auf Erweiterungsebene und im Wahlpflichtunterricht mindestens ausreichende, in den Fächern der Grundkurse oder in den Fächern mit Unterricht auf der Grundebene mindestens befriedigende Leistungen erzielt hat und 3. in den anderen Fächern bei sonst mindestens ausreichenden Leistungen in zwei Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt hat.
Hat eine Schülerin oder ein Schüler mehr als zwei Erweiterungskurse oder Fächer mit Unterricht auf Erweiterungsebene besucht, werden die Leistungen in diesen Fächern wie eine um eine Notenstufe bessere Leistung im Grundkurs oder auf der Grundebene gewertet. Der Abschluss wird auch dann vergeben, wenn die geforderten Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtunterrichts oder in nicht mehr als einem der übrigen Fächer um eine Notenstufe unterschritten werden und diese Leistung durch eine bessere Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird; dabei muss die Minderleistung in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtunterrichts durch eine bessere Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. Eine Unterschreitung der Leistungen in den übrigen Fächern um bis zu zwei Notenstufen bleibt unberücksichtigt.
Mit der Fachoberschulreife kann die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben werden:
§ 43 Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe 4) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt die Schullaufbahn dort in der Einführungsphase fort, wenn
1. sie oder er an mindestens drei Erweiterungskursen oder am Unterricht in mindestens drei Fächern auf Erweiterungsebene teilgenommen hat,
2. die Leistungen in den Fächern der Erweiterungskurse oder des Unterrichts der Erweiterungsebene und im Fach des Wahlpflichtunterrichts mindestens befriedigend und im Fach des Grundkurses oder im Fach mit Unterricht auf der Grundebene mindestens gut sind und
3. die Leistungen in den übrigen Fächern mindestens befriedigend sind. Bei der Teilnahme an mehr als drei Erweiterungskursen oder am Unterricht in mehr als drei Fächern auf Erweiterungsebene wird die im Fach des vierten Erweiterungskurses oder des vierten Faches auf Erweiterungsebene erzielte Leistung wie eine um eine Notenstufe bessere Note im Fach des Grundkurses oder des Fachs mit Unterricht auf der Grundebene gewertet. Die Berechtigung wird auch dann vergeben, wenn die geforderten Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtunterrichts um eine Notenstufe unterschritten werden und diese Leistung durch eine bessere Note in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird. Bis zu zwei Unterschreitungen um eine Notenstufe und eine weitere Unterschreitung um bis zu zwei Notenstufen in der Gruppe der übrigen Fächer müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn sie oder er bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat, die Leistungen die Anforderungen nach Absatz 4 übertreffen und die Abschlusskonferenz davon überzeugt ist, dass sie oder er auf Grund der gezeigten Leistungen erfolgreich am Unterricht in der Qualifikationsphase teilnehmen kann.
6) Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe schließt die Berechtigung zum Besuch der Bildungsgänge des Berufskollegs ein, die zur allgemeinen Hochschulreife führen.
Unter bestimmten Umständen kann ein Abschluss oder eine Berechtigung mittels einer Nachprüfung erworbenwerden:
§ 44 Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb des angestrebten Abschlusses erfüllt würden oder in der Hauptschule, der Realschule, der Sekundarschule oder der Gesamtschule durch die Verbesserung der Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb der angestrebten Berechtigung erfüllt würden.
(3) Eine Nachprüfung ist nicht möglich
1. in einem Fach der Prüfung im Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 (§ 30) und
2. in einem Fach, das bei einer Versetzung oder beim Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung zum Notenausgleich her- angezogen werden soll.
(4) Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach.
(5) Für das Verfahren gilt § 23 Absatz 3, 4 und 6.
(6) Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Abschluss- oder Berechtigungsbedingungen erfüllt, hat damit den Abschluss oder die Berechtigung erworben. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten No- te. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. Im Übrigen gilt § 7.